
Heute zum Thema “Impressumspflicht”.
Zu Beginn: Unser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Bei Fragen oder Zweifeln hole man sich entsprechenden anwaltlichen Rat!

Da wir uns bewusst sind, dass der alltägliche Funkspieler es zumindest beim Lesen kurz und klein mag, kommen wir direkt am Anfang mit unserer Meinung. Wir sind der Meinung, dass handelsübliche Funkspiele mit einer Internetpräsenz impressumspflichtig sind.
Und jetzt gehts los …
Impressumspflicht für Funkspiele
Es macht immer wieder Spaß, wenn man uns mit der Frage konsultiert, ob man als Funkspiel ein Impressum benötigt oder nicht. Die meisten haben mal gehört, dass das Telemediengesetz die Impressumspflicht nur bei geschäftsmäßigen Online-Diensten vorschreibt. Weiter will man gehört haben, dass private Webseiten generell von der Impressumspflicht ausgenommen sind.
Hm, da liegt der Hase bereits im Pfeffer … man will gehört haben. Gelesen zu haben wäre in diesem Fall besser. Unzählige Artikel existieren zu diesem Thema. Nehmen wir mal die Neurotiker mit dem Alu-Hut hiervon aus, bleiben immer noch dutzende Beiträge übrig. Und davon sind die meisten auch noch von Anwälten verfasst, also jenen, die wissen sollten, wie der Hase läuft. Macht man sich also die Mühe und liest ca. eine handvoll – 5 – Artikel aus juristischer Feder, dürfte sich jedem ein klareres Bild ergeben. Ein Bild nämlich, was den meisten Funkspielleitern nicht gefällt.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Funkspiel nicht der Impressumspflicht unterliegt, ist geringer als die Chance auf ein Rendezvous mit Helene Fischer.
Neun von zehn (9 von 10) Seiten benötigen ein Impressum. Der Umstand, dass man das Funkspiel als Privatperson betreibt erfüllt nicht automatisch die Existenzberechtigung einer privaten Webseite. Es gibt keine klaren Abgrenzungen, ab wann eine Homepage die Klassifikation als private Webseite tragen darf und wann nicht. Ausschließlich Einzelfallentscheidungen könnten dies klären. Privat ist es ja nur dann, wenn ich es jenen erzähle, die ich bereits kenne – also Freunden und Familienangehörigen. Welche Aufgaben hat die Internetpräsenz eines Funkspiels unter anderem? Aha, unbekannten Interessenten den Weg zu uns ebnen – man nennt es auch Werbung! Müssen wir also nicht lange drumherum reden, dass eine klassische Webseite eines Funkspiels alles andere als eine private Webseite ist.
Wenn ich eine Webseite als Privatperson betreibe, ist das nicht per se eine private Webseite!
Und dann kommt da noch jemand um die Ecke, von dem man noch nie etwas gehört haben will, nämlich der Rundfunkstaatsvertrages (RstV). Das besonders frische Artikel auch noch die Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in das Thema “Impressumspflicht” miteinbeziehen, ist nicht nur der aktuellen DSGVO-Panik geschuldet.
Aber kommen wir zu dem neuen Unbekannten, den wir im Rahmen unserer Literaturrecherche aufgegriffen haben, und der alles andere als neu ist und unbekannt sein sollte.
Der Rundfunkstaatsvertrag
Ohne Rauch, kein Feuer? So scheint es. Das Telemediengesetz entscheidet nicht alleine über das Schicksal der Impressumspflicht. Gestatten, der Rundfunkstaatsvertrag. Jener Zeitgenosse, der den meisten von uns Funkspielleitern / Projektleitern die Hoffnung auf die Impressumslosigkeit gänzlich vernichtet.
Wir werben über unsere Homepage für neue Mitglieder. Wir veröffentlichen News und Aktuelles über uns, das Funspiel, unsere Einsätze und unsere Erfolge. Wir präsentieren unser Funkspiel und sagen jedem was wir tolles haben. Lauter schöne Sachen, welche zur sogenannten Meinungsbildung animieren und beitragen.
Natürlich kennen wir die bigotte Art eines Funkspielleiters, sind wir doch selbst davor nicht gefeit. Meinungsbildung betreiben und im Zweifel auf Meinungsfreiheit pochen. Steht im Grundgesetz. Darf mir keiner nehmen. Genauso wenig darf man anderen das Recht nehmen, uns in die Pflicht zu nehmen, wenn wir Unwahrheiten verbreiten oder unsere Meinungen sowie die Internetpräsenz das Parkett der Legalität verlässt. Auf Recht folgt Pflicht. Nur Schnabel aufreißen und schön trällern is nicht. Man muss unser auch habhaft werden, wenn wir mit unserer Meinung Sch… bauen. Und da wäre sie, die Anbieterkennzeichung, die Verantwortlichenbennungen, die Impressumspflicht. Und wenn wir schon mal bei dem Thema sind, uns auf dem Silbertablett zu präsentieren, möchten wir die aktuellen Meinungen kurz rezitieren, deren Quintessenz es ist, dass des Datenschutz wegen ein Verantwortlicher genannt werden muss. Derzeit versucht man ja die letzten Meter mit dem Schwertransport Datenschutz-Grundverordnung (auch DSGVO oder EU-DSGVO gennant) durch Europas enge Datenschutzgassen zu passieren.
Fazit
Also jedem aufgeklärtem Deutschen mit einem soliden Schulabschluss sollte klar geworden sein, dass nach aktueller Lage die Webseite eines Funkspiels impressumspflichtig ist, sofern sie unregistrierten Besuchern mehr bietet als einen nackten Login-Bereich. Wer A sagt, muss auch B sagen.
Lässt uns das Telemediengesetz einen großzügigen Definitionsspielraum, zeigt uns der Rundfunkstaatsvertrag gekonnt den Mittelfinger, mit dem die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung herbei gewunken werden und uns das Impressum nahelegen.
Wem das jetzt bereits zu konfus war, der muss unbedingt unseren Artikel lesen. Da geht es um die konkreten Vorgaben (Achtung Ironie!), was ein Impressum beinhalten muss.
Quellen
Ein paar Quellen, die aufgrund ihrer Lesbarkeit und Stichhaltigkeit empfohlen werden können.
Video-Link: http://www.impressum-generator.de/2016/11/impressumspflicht-private-homepage/
https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/209.html
https://www.heise.de/ct/hotline/FAQ-Impressumspflicht-bei-Websites-2294947.html